Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Garantiebedingungen
Anwendbar auf Warenlieferungen, die aufgrund eines Kauf-, Werk- oder anderen Vertrages Dividella AG (nachstehend «der Vertrag» genannt) erfolgen.
1. Einleitung
Die vorliegenden Bedingungen stellen einen Bestandteil des Vertrags zwischen der DIVIDELLA AG, im folgenden Hersteller genannt, und ihrem Vertragspartner, nach-stehend Kunde genannt, dar. Die Parteien können durch gemeinsame schriftliche Übereinkunft von diesen Allgemeinen Bedingungen abweichende Vereinbarungen treffen. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, sobald der Hersteller nach Eingang der Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt (Auftragsbestätigung).
2. Preise
Ohne gegenteilige Vereinbarung gelten die Preise in Schweizer Franken ab Werk (fot factory) ohne Einschluss der Mehrwertsteuer und der Verpackungskosten. Der Transport und die Transportversicherung, falls diese vom Hersteller auf Rechnung des Kunden veranlasst werden, sind hinzuzurechnen. Der Hersteller nimmt keine Steuern in die Rechnung auf. Alle Steuern gehen zu Lasten des Kunden. Falls der Versand cif erfolgt, werden die Preise für den Transport und die Transportversicherung aufgrund der geltenden Tarife berechnet.
3. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen haben ohne jeglichen Abzug am Geschäftssitz des Herstellers zu erfolgen. Grundsätzlich sind die Zahlungen folgendermassen zu erstatten:
- die Hälfte bei Bestellung
- der Rest durch unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv, das bei einer Schweizer Bank bei Bestellung zu eröffnen ist.
Andere, abweichende Zahlungsbedingungen können je nach Art des Geschäfts im geg enseitigen Einverständnis vereinbart werden. Die vereinbarten Fälligkeiten bleiben auch gültig, wenn Beförderung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme oder Abtransport der Ware aus dem Herstellerwerk verspätet erfolgen oder aus irgendwelchen, dem Hersteller nicht zuzuschreibenden Gründen verunmöglicht werden. Jegliche Zurückhaltung oder Minderung der Zahlung seitens des Kunden infolge Mängelrügen, Ansprüchen oder Guthaben ist unzulässig. Jegliche Verrechnung ist ausgeschlossen. Die Zahlungen werden auch fällig, wenn Teile fehlen, die nicht unbedingt erforderlich sind und deren Fehlen die Benutzung der Ware nicht verunmöglicht oder falls eine weitere Bearbeitung der Ware vorzunehmen ist bzw. falls nach der Ablieferung Perfektionierungsarbeiten notwendig werden. Bei Zahlungsverzug zahlt der Kunde ohne besondere vorherige Aufforderung ab Verfalldatum einen Verzugszins auf der Grundlage des am Sitz des Kunden üblichen Zinssatzes, jedoch mindestens 4% über dem durch die Schweizerische Nationalbank festgesetzten Diskontsatz. Diese Regel gilt jedoch nicht, wenn ein höherer Zinssatz vereinbart wurde. Falls der Hersteller infolge Annullierung oder Nichterfüllung des Vertrages aus irgendwelchen Gründen die Anzahlungen zurückerstatten muss, so geschieht dies in Schweizer Franken ohne Zinszuschlag und ohne Wechselkursverluste für den Hersteller. Diese Rückerstattung wird um eine einer angemessenen Entschädigung entsprechende Summe, auf welche der Hersteller infolge der Annullierung oder der Nichterfüllung des Vertrags Anspruch haben kann, vermindert. Falls nach Vertragsabschluss festgestellt wird, dass sich der Kunde in einer schwierigen finanziellen Lage befindet, behält sich der Hersteller das Recht vor, Sicherheiten zu ver langen oder vom Vertrag entschädigungslos zurückzutreten.
4. Technische Unterlagen
Technische Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, Reproduktionen, Preislisten, Leistungsangaben usw. enthalten nur Annäherungswerte. Diese sind für die Vertragsparteien nur verbindlich, wenn sich der Vertrag auf eines oder mehrere genau umschriebene Elemente bezieht. Die technischen Unterlagen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, zu dem sie übergeben worden sind. Sie bleiben geistiges Eigentum des Herstellers und dürfen weder reproduziert noch in irgendeiner Weise Dritten zugänglich gemacht werden.
5. Prüfung und Abnahme
Die Ware wird vom Hersteller während der Fabrikation in der branchenüblichen Art geprüft. Falls der Kunde besondere Versuche verlangt, müssen diese in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten und dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel sofort schriftlich zu melden. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
6. Lieferfristen
Die Lieferfristen hängen von der Verfügbarkeit der Rohstoffe und den zur Zeit des Angebots bestehenden Fabrikationsmitteln ab. Sollten die Bedingungen zwischen Angebot und Auftragserteilung Veränderungen erfahren, behält sich der Hersteller das Recht vor, bei Auftragserteilung eine neue Lieferfrist anzusetzen. Die Lieferfristen gelten vom Datum der Auftragsbestätigung und Erhalt der Anzahlung bis zum Versand der Ware ab Herstellerwerk. in Fällen von höherer Gewalt können diese Lieferfristen verlängert werden. Der Hersteller bemüht sich nach Möglichkeit, die angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Bei Lieferungsverzögerung kann der Kunde weder vom Vertrag zurücktreten noch Schadenersatz verlangen. Der Hersteller ist nur zur Lieferung innerhalb der vorgesehenen Fristen verpflichtet, wenn die vorerwähnten Zahlungen regelmässig erfolgen und der Kunde die dem Hersteller zugesagten Angaben und Probematerialien innerhalb der vereinbarten Fristen zur Verfügung stellt. Ferner behält sich der Hersteller das Recht vor, eine Bestellung ganz oder teilweise zu annullieren, falls die Fabrikation oder die Lieferung aus unvorhergesehenen Gründen unmöglich wird. In diesem Falle ist er weder zu einer Entschädigung noch zu einer Nachlieferung verpflichtet.
7. Versand und Versicherung
Ohne ausdrückliche anderslautende Vereinbarung nimmt der Hersteller den Versand auf Kosten und Gefahr des Kunden vor. Die Schadenversicherung ist Sache des Kunden. Sie kann jedoch vom Hersteller zu Lasten des Kunden abgeschlossen werden. Im Schadenfalle hat der Kunde die nötigen Schritte zur Wahrung seiner Rechte vorzunehmen.
8. Übertragung von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr der Ware gehen bereits bei Abgang derselben vom Werk auf den Kunden über, auch wenn die Lieferung cif oder fob erfolgt, oder die Montage inbegriffen ist. Falls der Versand aus Gründen, die nicht dem Hersteller zuzuschreiben sind, verspätet erfolgt oder unmöglich wird, wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert.
9. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Herstellers. Während dieser Zeit ist der Kunde verpflichtet, sie zu versichern und zu unterhalten und ihren Standort nicht ohne schriftliche Zustimmung des Herstellers zu ändern. Falls der Eigentumsvorbehalt nur durch Registereintragung oder Anwendung anderer gesetzlicher Vorschriften möglich ist, verpflichtet sich der Kunde, alle für den Vorbehalt nötigen Schritte zu unternehmen und sich dem Eigentumsvorbehalt in keiner Weise zu widersetzen.
10. Örtliche Vorschriften
Der Kunde hat dem Hersteller sämtliche gesetzlichen, administrativen, technischen und weiteren Vorschriften, die sich auf Lieferung und Montage beziehen, mitzuteilen und zu verlangen, dass sie bereits in der Auftragsbestätigung aufgeführt werden.
11. Sicherheitsvorrichtungen
Die Maschinen sind mit den üblichen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die von gesetzlichen Vorschriften seines Landes vorgesehenen Vorrichtungen angebracht werden. Auf besondere Anfrage hin werden letztere vom Hersteller auf Kosten des Kunden ausgeführt.
12. Ersatzteile
Der Preis der Ersatzteile sowie die Reparaturkosten werden netto, ohne jeglichen Abzug verrechnet. Dazu kommen die Kosten für Verpackung, Transport und Transportversicherung. Die Ersatzteile werden mit grösstmöglicher Präzision hergestellt, um besondere Anpassungsarbeiten zu vermeiden. Sollten sich letztere jedoch als notwendig erweisen, so gehen die Anpassungskosten zu Lasten des Kunden.
13. Montage, Inbetriebnahme und Instruktion
Die für Montage und Inbetriebnahme sowie das Anlernen des Personals entstehenden Kosten werden dem Kunden in Schweizer Franken verrechnet. Sie umfassen insbesondere:
a) die normale Arbeitszeit (nach schweizerischem Gesetz) sowie die Warte-und Reisezeit;
b) Überstunden;
c) Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit;
d) die vom Hersteller festgelegte Tagesentschädigung (Sonn-und Feiertage inbegriffen) sowie Transportkosten vom Hotel zum Arbeitsplatz;
e) den normalen Arbeitstag sowie die Tagesentschädigung für alle Werktage, an denen die Monteure, Techniker oder Instruktoren nicht arbeiten können, sofern letztere keine Schuld trifft;
f) die Reisekosten (Bahn 1. Klasse oder Flugzeug für Auslandreisen) sowie Transportkosten für Gepäck und Werkzeuge;
g) Steuern und Gebühren, die den Monteuren, Technikern oder Instruktoren im Ausland auferlegt werden sowie alle weiteren Ausgaben für Auslandreisen (Visa, Impfungen usw.).
Der Kunde verpflichtet sich, auf seine Gefahr die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Arbeit der Monteure, Techniker oder Instruktoren zu erleichtern, indem er letzteren ohne Kostenfolge für den Hersteller als Hilfe folgendes zur Verfügung stellt:
- eine Hebeeinrichtung sowie die nötigen Hilfskräfte zum Auspacken, Reinigen und Aufstellen der Maschine;
- ausreichend feste Fundamente zum Aufstellen der Maschine; -entsprechende Elektroinstallationen;
- einen Fachelektriker für Anschluss und Inbetriebnahme der Maschine;
- instruierfähiges Personal;
- Reinigungsmittel sowie Arbeitsmaterial zum Einstellen der Maschine und zum Anlernen des Personals:
Diese Massnahmen haben auch Gültigkeit, wenn die Montagekosten gemäss Schriftlicher Abmachung vom Hersteller übernommen werden. Die Aussagen oder Versprechen von Mitarbeitern der Dividella AG sind für den Hersteller nicht verbindlich.
14. Garantie und Haftung
Für unsere Produkte übernehmen wir bei 1-Schichtbetrieb 12 Monate, bei 2-Schicht-betrieb 6 Monate, bei 3-Schichtbetrieb 3 Monate Garantie oder 2'000 Betriebsstunden, jedoch maximal 12 Monate.
Bei Verschleissteilen beträgt die Garantie 6 Monate im 1-Schichtbetrieb, 3 Monate im 2Schichtbetrieb, und 11/@ Monat im 3-Schichtbetrieb. Die Garantiezeit beginnt mit dem Datum der Abnahme im Werk Grabs. Erfolgt keine Abnahme durch den Kunden, so gilt das Datum der internen Abnahme durch den Hersteller.
Während der Dauer der Garantiezeit werden sämtliche Mängel nachgebessert, welche auf Material-, Fabrikations-oder Montagefehler zurückzuführen sind. Die Garantieleistung umfasst das Material und die Arbeitszeit. (Reise-, Hotel-und Verpflegungskosten werden in jedem Falle dem Kunden belastet). Die Garantie erlischt:
- wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden;
-wenn Produkte und/oder Packmittel eingesetzt werden, die nicht der Spezifikation im Lieferungsauftrag entsprechen;
- wenn Kunden oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Herstellers Änderungen oder Reparaturen vornehmen;
-wenn der Kunde die Mängel nicht sofort rügt und nicht unverzüglich die geeigneten Massnahmen trifft, um weiteren Schaden zu verhindern.
Für Folgeschäden jeglicher Art, die durch die Verwendung einer vom Hersteller gelieferten Maschine entstehen, ist jede Haftung ausdrücklich ausgeschlossen.
15. Gültigkeit
Die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Abweichende Bedingungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung des Herstellers gültig.
16. Gerichtsbarkeit und anwendbares Recht
Bei Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung und Auslegung des Vertrages entstehen können, gelangt ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung. Gerichtsstand ist Grabs/SG. Das Wiener Kaufrecht findet ausdrücklich keine Anwendung. Massgebend ist die deutschsprachige Originalfassung.
Der Hersteller ist jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu belangen.
Der Kunde erklärt, von diesen Allgemeinen Bedingungen Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein.
Dividella AG CH-9472 Grabs (Schweiz)
Stand: Mai 1997